Führerschein mit 17

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Führerschein mit 17

Diese innovative Fahrerlaubnis bietet jungen Fahrern die Möglichkeit, bereits mit 17 Jahren Fahrpraxis zu sammeln und sich sicher auf die Straßen vorzubereiten.

Beim Begleiteten Fahren ab 17 können Jugendliche unter bestimmten Bedingungen bereits vor Vollendung ihres 18. Lebensjahres Auto fahren, solange sie von einer eingetragenen Begleitperson begleitet werden. Dieses Modell bietet nicht nur eine frühe Möglichkeit, Fahrerfahrung zu sammeln, sondern fördert auch die Sicherheit junger Fahrer durch die kontinuierliche Begleitung erfahrener Personen.

Bei der Fahrschule SVS Müller unterstützen wir Sie auf Ihrem Weg zum Begleiteten Fahren ab 17. Unsere erfahrenen Fahrlehrer stehen Ihnen während Ihrer Ausbildung zur Seite und bereiten Sie umfassend auf die Prüfung vor. Wir bieten Ihnen nicht nur die erforderlichen Fahrstunden, sondern geben Ihnen auch wertvolle Tipps und Ratschläge für eine sichere Fahrpraxis.

Starten Sie noch heute Ihre Fahrt in Richtung des Begleiteten Fahrens ab 17 bei der Fahrschule SVS Müller. Kontaktieren Sie uns, um mehr über unsere Kurse und Verfügbarkeiten zu erfahren, und profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung und Expertise!

 

Die Rahmenbedingungen

Für den künftigen Fahrer:

– Anmeldung zur regulären Ausbildung schon ab 16 ½ jähren möglich.

– Die Fahrerlaubnis gilt nur im Inland, allerdings ohne Streckenbegrenzung.

– Bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres ist das Fahren nur zusammen mit den Begleitperson(s.u.) erlaubt.

– Die Prüfungsbescheinigung ist mitzuführen. Sie gilt bis zu drei Monate nach Vollendung des 18. Lebensjahres als Nachweis der Fahrberechtigung.

für den (oder die) Begleiter:

– Der Name muss in der Prüfungsbescheinigung aufgeführt sein.

– Mindestalter: 30 Jahre.

– Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B seit mindestens 5 Jahren (mitzuführen!).

– im Flensburger Zentralregister dürfen am Tag der Führerschein-Prüfung des 17-Jährigen nicht mehr als 3 Punkte auf dem Konto des Begleiters stehen.

– die Begleitung mit mehr als 0,5 Promille Alkoholkonzentration im Blut oder unter dem Einfluss von Rauschmitteln ist untersagt – es sei denn es handelt sich um die bestimmungsgemäße Einnahme eines Medikamentes im Krankheitsfall.

– die Begleitperson steht ausschließlich als Ansprechpartner zur Verfügung, um dem Fahranfänger mit Rat und Hinweisen ein Gefühl der Sicherheit zu vermitteln (keine Fahrlehrerfunktion!).

Hinweis: Obwohl nicht vorgeschrieben, empfiehlt sich die Teilnahme der Fahranfänger und Begleitperson an einer 90-minütigen Schulung in der Fahrschule, in der Hintergründe und Rollenverteilung bim „begleiteten Fahren“ detailliert besprochen werden.