Motorrad

Klasse A:
Beinhaltet A2,A1,AM
ab 24 Jahre–> Direktzugang, ab 21 Jahre–> dreirädige Kraftfahrzeuge über 15 kW, ab 20 Jahre–> mindestens zwei Jahren Vorbisitz A2
Keine Befristung der Besitzdauer. Bemerkung: Aufstig von A2 auf A bei zwei Jahren Vorbisitz A2 lediglich praktische Prüfung ( Keine teoretische Prüfung ! ).
Krafträder(Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h.

Beinhaltet A1,AM
ab 18 Jahre
Die Fahrerlaubnis der Klasse A2 berechtigt nur zum Führen von Krafträdern mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg. Bemerkung: Aufstig von A1 auf A2 bei zwei Jahren Vorbisitz A1 lediglich praktische Prüfung ( Keine teoretische Prüfung ! )

Beinhaltet AM
ab 16 Jahre
Keine Befristung der Besitzdauer
Leichtkrafträder – Motorrad bis 125 cm3 und nicht mehr als 11 KW ( Verhältnis Leistung/Gewicht bis 0,1 kW/kg ) Motorleistung und auch Dreirädrige Kraftfahrzeugen ( über 45 km/h, über 50 cm3, bis 15 kW ).

ab 16 Jahre
Keine Befristung der Besitzdauer
Kleinkrafträder (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 ) und Fahrräder mit Hilfsmotor (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschinen oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrädern aufweisen)
Ausnahmen der Klasse AM:
– Wer vor dem 01.04.1965 geboren ist, darf Mofa auch ohne Prüfbescheinigung fahren.
– Wer im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, gleich welcher Klasse, benötigt zum Führen eines Mofas ebenfalls keine Prüfbescheinigung
Als Kleinkrafträder gelten auch
– Krafträder mit max. 50 ccm Hubraum und einer bbH von max. 50 km/h, wenn sie bis zum 31.12.2001 erstmals in Verkehr gekommen sind.
– Kleinkrafträder, die nach dem Recht der ehemaligen DDR bis zum 28.02.1992, erstmals in den Verkehr gekommen sind.